Betreiber von Sportanlagen müssen gemäß den §§ 7 und 18 der Eindämmungsverordnung die Zutrittsgewährung nach der 2G-Regelung gewährleisten. Ausnahmen bilden geimpfte und genesene Personen. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können, sofern sie die 2G-Regel nicht erfüllen, alternativ einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen. Hier genügt auch der für den Schulbesuch durchgeführte Corona Test als Nachweis.
Alle Personen ab 18 Jahren, welche die 2G-Regel NICHT erfüllen, Trainer*innen, Eltern, Funktionäre, eingeschlossen, haben keinen Zutritt auf die Sportanlage.
Grundsätzlich hat der/die Betreiber der Sportanlage die Einhaltung sicherzustellen.
Die vorzulegenden Impf- und Genesenennachweise sind durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Person verpflichtend und somit einzusehen. Es gelten weiterhin Verpflichtungen wie das Führen von Kontaktlisten oder die Existenz eines Hygienekonzepts. Entsprechende Regeln gibt es dazu in §18 der Eindämmungsverordnung.